Auf dieser Seite
  1. Wo ein Fax genügt
  2. Wo ein Fax nicht reicht
  3. Was in die Kündigung gehört
  4. Den Zugang belegen
  5. Kündigung mit FaxTonic faxen

Wo ein Fax genügt

Ob ein Fax reicht, hängt von der Form ab, die das Gesetz oder der Vertrag verlangt:

  • Textform (§ 126b BGB) verlangt nur eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der Sie als Erklärender genannt sind. Ein Fax erfüllt das.
  • Eine im Vertrag vereinbarte Schriftform lässt sich nach § 127 Abs. 2 BGB im Zweifel auch durch „telekommunikative Übermittlung“ wahren. Die Gesetzesbegründung nennt ausdrücklich Telefax, E-Mail und Computerfax.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen gegenüber Verbrauchern für Kündigungen keine strengere Form als die Textform verlangen (§ 309 Nr. 13 b BGB), außer bei notariell zu beurkundenden Verträgen. Das gilt für Verträge, die seit dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden (Art. 229 § 37 EGBGB). Verlangen die AGB eines älteren Vertrags eine „schriftliche“ Kündigung, genügt nach § 127 Abs. 2 BGB im Zweifel trotzdem ein Fax.
  • Versicherung: Ist im Vertrag Schriftform vereinbart, genügt nach § 127 Abs. 2 BGB im Zweifel auch ein Fax. Für die Kündigung einer Lebensversicherung kann der Vertrag Schrift- oder Textform vorsehen (§ 171 Satz 2 VVG). Bei einer privaten Krankenversicherung, die die Versicherungspflicht erfüllt, wird die Kündigung erst wirksam, wenn Sie die Anschlussversicherung nachweisen (§ 205 Abs. 6 VVG).

Die Verbraucherzentrale fasst es so zusammen: Für die meisten Verträge, die nach dem 30. September 2016 geschlossen wurden, reicht eine Kündigung ohne eigenhändige Unterschrift, also auch per Fax, E-Mail oder SMS.

Bei der Grundversorgung mit Strom schreibt § 20 Abs. 2 StromGVV ausdrücklich Textform vor, und der Grundversorger muss Ihre Kündigung unverzüglich in Textform bestätigen.

Wo ein Fax nicht reicht

Verlangt das Gesetz die Schriftform des § 126 BGB, muss die Urkunde eigenhändig unterschrieben sein. Ein Fax erfüllt das nicht: Der Bundesgerichtshof hält fest, dass eine Telekopie keine eigenhändige Unterzeichnung enthält, weil das Original beim Absender bleibt.

  • Arbeitsvertrag: Kündigung und Auflösungsvertrag brauchen nach § 623 BGB die Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Bundesarbeitsgericht hat eine per Telefax übermittelte Kündigung deshalb für nichtig erklärt (6 AZR 709/14).
  • Mietvertrag über Wohnraum: Die Kündigung bedarf nach § 568 Abs. 1 BGB der schriftlichen Form.

In diesen Fällen schicken Sie das unterschriebene Original per Post oder übergeben es persönlich. Ein Fax vorab kann den Empfänger informieren, ersetzt das Original aber nicht.

Was in die Kündigung gehört

  • Ihr Name und Ihre Anschrift, wie sie im Vertrag stehen;
  • die Vertrags-, Kunden- oder Versicherungsnummer;
  • der Satz, dass Sie den Vertrag kündigen, und zu welchem Termin, zum Beispiel „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“;
  • die Bitte um eine schriftliche Bestätigung mit dem Vertragsende;
  • Datum und Unterschrift. Für die Textform ist die Unterschrift nicht nötig, sie schadet aber nicht.

Faxen Sie an die Nummer, die der Anbieter in seinen Vertragsunterlagen, auf seinen Schreiben oder im Impressum nennt.

Den Zugang belegen

Die Kündigung wirkt erst, wenn sie beim Anbieter ankommt, und im Streit müssen Sie das beweisen. Der Bundesgerichtshof sieht im „OK-Vermerk“ eines Sendeberichts nur ein Indiz für den Zugang, keinen Anscheinsbeweis (IV ZR 163/13).

Die Statusseite von FaxTonic zeigt, dass und wann das Faxgerät des Empfängers den Empfang bestätigt hat, mit Seitenzahl, Uhrzeit und den letzten zwei Ziffern der Faxnummer. Die vollständige Nummer zeigt sie nicht, und nach 30 Tagen auch die gekürzte nicht mehr. Speichern Sie die Seite gleich als Bildschirmfoto und notieren Sie die vollständige Faxnummer und die Referenz Ihres Faxes. Einen „qualifizierten Sendebericht“ mit einem Abbild der ersten Seite bietet FaxTonic nicht.

Geht es um eine wichtige Frist oder viel Geld, empfiehlt die Verbraucherzentrale weiterhin das Einwurfeinschreiben. Sie können beides tun: vorab faxen und zusätzlich per Einschreiben schicken.

Kündigung mit FaxTonic faxen

  1. Schreiben Sie die Kündigung, unterschreiben Sie sie und scannen oder fotografieren Sie die Seite. FaxTonic nimmt PDF, JPEG und PNG, bis 20 Seiten pro Fax.
  2. Öffnen Sie FaxTonic und fügen Sie die Datei hinzu. Das Deckblatt ist kostenlos: Name, Telefonnummer und als Betreff „Kündigung“ mit Ihrer Vertragsnummer.
  3. Wählen Sie das Land und geben Sie die Faxnummer des Anbieters ein.
  4. Prüfen Sie den Gesamtpreis, 1,49 € pro Seite innerhalb Deutschlands, und zahlen Sie per Karte.
  5. Sobald die Statusseite „Zugestellt“ zeigt, speichern Sie ein Bildschirmfoto davon zu Ihren Unterlagen.
  1. Erster Schritt in FaxTonic auf einem Handy: ein zweiseitiges Beispiel-PDF mit Seitenvorschau und eingeschaltetem kostenlosem Deckblatt.

    Datei hinzufügen. Das Deckblatt ist kostenlos und lässt sich abschalten.

  2. Zweiter Schritt in FaxTonic: Deutschland als Land gewählt, eine Faxnummer eingegeben und der Preis pro Seite.

    Land wählen und Faxnummer eingeben.

  3. Dritter Schritt in FaxTonic: Vorschau des Deckblatts, Faxnummer, Seitenzahl und Gesamtpreis mit der Schaltfläche zur Zahlung.

    Deckblatt, Nummer und Gesamtpreis prüfen, dann bezahlen.

  4. FaxTonic-Statusseite mit dem Vermerk Zugestellt und der Uhrzeit jedes Schritts.

    Fax verfolgen: Die Statusseite zeigt, wann es zugestellt ist.

Bildschirme der FaxTonic-App auf einem Handy, mit einem Beispieldokument und einer erfundenen Faxnummer.

Quellen

  1. § 126 BGB, Schriftform
  2. § 126b BGB, Textform
  3. § 127 BGB, vereinbarte Form
  4. § 309 BGB, Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
  5. § 568 BGB, Form und Inhalt der Kündigung (Miete)
  6. § 623 BGB, Schriftform der Kündigung (Arbeitsverhältnis)
  7. Art. 229 § 37 EGBGB, Übergangsvorschrift zu § 309 Nr. 13 BGB
  8. § 171 VVG, abweichende Vereinbarungen (Lebensversicherung)
  9. § 205 VVG, Kündigung des Versicherungsnehmers (Krankenversicherung)
  10. § 20 StromGVV, Kündigung
  11. Bundestag, Drucksache 14/4987 (Begründung zu § 127 BGB)
  12. Bundestag, Drucksache 18/4631 (Begründung zu § 309 Nr. 13 BGB)
  13. BAG, Urteil vom 17.12.2015, 6 AZR 709/14
  14. BGH, Urteil vom 14.03.2006, VI ZR 335/04
  15. BGH, Urteil vom 19.02.2014, IV ZR 163/13
  16. Verbraucherzentrale: Kündigung per E-Mail

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