Auf dieser Seite
  1. Was die Abgabenordnung erlaubt
  2. Die Frist
  3. Nimmt Ihr Finanzamt noch Faxe an?
  4. Was in den Einspruch gehört
  5. Einspruch mit FaxTonic faxen

Was die Abgabenordnung erlaubt

Nach § 357 Abs. 1 AO ist der Einspruch schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn erkennbar ist, wer ihn eingelegt hat, und eine falsche Bezeichnung schadet nicht.

Das BayernPortal der bayerischen Verwaltung sagt es ausdrücklich: Der Einspruch kann auch durch Telefax, Computerfax oder einfache E-Mail eingelegt werden. Telefonisch geht es dagegen nicht.

Senden Sie den Einspruch an das Finanzamt, das im Steuerbescheid als Absender steht.

Die Frist

Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzulegen (§ 355 Abs. 1 AO). Ein Bescheid, den das Finanzamt mit der Post im Inland schickt, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 AO). Ab diesem Tag läuft der Monat.

Faxen Sie nicht erst in den letzten Minuten: Kommt das Fax nicht vollständig an, ist die Frist womöglich verpasst.

Nimmt Ihr Finanzamt noch Faxe an?

Das ist die eigentliche Frage. In Niedersachsen und Bremen hat die Steuerverwaltung das Fax abgeschaltet und verweist auf „Mein ELSTER“:

Amtliche Mitteilungen der Steuerverwaltungen, geprüft am 19. Oktober 2026. Die Liste ist möglicherweise nicht vollständig.
BundeslandFax eingestellt seit
Niedersachsen1. Juli 2025
Bremen1. Juli 2025

Ob Ihr Finanzamt noch Faxe annimmt, ist von Amt zu Amt verschieden. Prüfen Sie deshalb vor dem Senden:

  • Steht auf Ihrem Steuerbescheid eine Faxnummer des Finanzamts?
  • Nennt die Internetseite Ihres Finanzamts eine Faxnummer?

Finden Sie keine Faxnummer, faxen Sie nicht: Legen Sie den Einspruch über ELSTER, per Post oder persönlich zur Niederschrift beim Finanzamt ein.

Was in den Einspruch gehört

  • Ihr Name, Ihre Anschrift und Ihre Steuernummer;
  • welcher Bescheid gemeint ist, mit Art, Jahr und Datum;
  • der Satz, dass Sie Einspruch einlegen;
  • wenn möglich eine Begründung, die Sie auch nachreichen können;
  • Datum und Unterschrift.

Bescheid, Umfang und Begründung „soll“ der Einspruch nach § 357 Abs. 3 AO angeben: Sie sind erwünscht, aber keine Voraussetzung dafür, dass er wirksam ist.

Einspruch mit FaxTonic faxen

  1. Einspruch schreiben, unterschreiben und scannen oder fotografieren. FaxTonic nimmt PDF, JPEG und PNG.
  2. Öffnen Sie FaxTonic und fügen Sie die Datei hinzu. Auf das kostenlose Deckblatt gehören Ihr Name, Ihre Telefonnummer und als Betreff „Einspruch“ mit Steuernummer.
  3. Deutschland wählen und die Faxnummer Ihres Finanzamts eingeben.
  4. Gesamtpreis prüfen, 1,49 € pro Seite, und per Karte bezahlen.
  5. Wenn die Statusseite „Zugestellt“ zeigt, ein Bildschirmfoto davon aufbewahren.
  1. Erster Schritt in FaxTonic auf einem Handy: ein zweiseitiges Beispiel-PDF mit Seitenvorschau und eingeschaltetem kostenlosem Deckblatt.

    Datei hinzufügen. Das Deckblatt ist kostenlos und lässt sich abschalten.

  2. Zweiter Schritt in FaxTonic: Deutschland als Land gewählt, eine Faxnummer eingegeben und der Preis pro Seite.

    Land wählen und Faxnummer eingeben.

  3. Dritter Schritt in FaxTonic: Vorschau des Deckblatts, Faxnummer, Seitenzahl und Gesamtpreis mit der Schaltfläche zur Zahlung.

    Deckblatt, Nummer und Gesamtpreis prüfen, dann bezahlen.

  4. FaxTonic-Statusseite mit dem Vermerk Zugestellt und der Uhrzeit jedes Schritts.

    Fax verfolgen: Die Statusseite zeigt, wann es zugestellt ist.

Bildschirme der FaxTonic-App auf einem Handy, mit einem Beispieldokument und einer erfundenen Faxnummer.

Quellen

  1. § 357 AO, Einlegung des Einspruchs
  2. § 355 AO, Einspruchsfrist
  3. § 122 AO, Bekanntgabe des Verwaltungsakts
  4. BayernPortal: Einspruch gegen den Steuerbescheid
  5. Landesamt für Steuern Niedersachsen: Einstellung der Fax-Kommunikation
  6. Niedersächsisches Finanzministerium: Niedersächsische Finanzämter schalten ab heute Faxgeräte ab (1. Juli 2025)
  7. Senator für Finanzen Bremen: Steuerverwaltung stellt Fax-Kommunikation ein
  8. ELSTER: Einspruch einreichen

FaxTonic ist ein unabhängiger Faxdienst und steht in keiner Verbindung zu den hier genannten Behörden, Gerichten oder Unternehmen. Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung. Faxnummern und Regeln ändern sich: Nennt Ihnen ein Schreiben eine Faxnummer, verwenden Sie diese.